Dies ist ein Gastartikel von Markenrechtspezialist Rechtsanwalt Karsten Prehm
Dieses Thema ist sehr wichtig für Importeure und ich habe bereits einige Anfragen hierzu bekommen. Da mein eigenes Wissen sich in diesem Bereich auf die Grundlagen beschränkt, hat mir RA Prehm freundlicherweise eine Zusammenfassung zum Thema zur Verfügung gestellt. Karsten Prehm ist Spezialist auf dem Gebiet des Markenrechts.
Wenn Ihr weitere Unterstützung im Bereich Markenrecht sucht, empfehle ich Euch den Webauftritt der Kanzlei, den Ihr unter www.markenservice.net findet.
Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.
Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle.
Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch.
Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.
Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabel wie z.b. Etienne Aigner machen ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.
Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.
Schutz durch das Markenrecht und der Erschöpfungsgrundsatz
Das Markenrecht gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, Waren mit der jeweiligen Marke zu versehen und die so gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu bringen. Der Inhaber der Marke erlangt durch das ausschließliche Recht, die Marke beim ersten Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Markeninhaber in die Lage versetzt wird, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitgliedsstatten zu fördern. Aus diesem Grund gilt im Markenrecht der Erschöpfungsgrundsatz. Er ist in § 24 MarkenG (deutsches Recht) geregelt und beruht auf dem Gedanken, dass der Schutzrechtsinhaber, sobald die mit dem geschützten Markenzeichen gekennzeichneten Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, durch eigene Benutzungshandlungen das ihm eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr in den Schutzbereich des Schutzrechtes fallen.
Für Geschäfte innerhalb der Europäischen Union gilt bezüglich der o.g. Aussagen Art. 7 der Markenrechts Richtlinie 89/ 104/ EWG, die den Erschöpfungsgrundsatz statuiert.
Danach ist eine Geltendmachung der Markenbenutzungsverbotsrechte dann ausgeschlossen, wenn die Waren unter der Marke mit Zustimmung des Markeninhabers entweder im Inland, in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt jedoch nur, insoweit die markierte Ware innerhalb des Gebietes der EU reimportiert wird. Wird die Ware in einen Staat außerhalb der EU erstmals in den Verkehr gebracht, ist damit keine Erschöpfung verbunden
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner ”Silhouette”-Entscheidung (EuGH, GRUR Int. 1998, 6 Silhouette) festgestellt, dass etwaige nationale Rechtsvorschriften, die eine weltweite Erschöpfung des Markenrechts, entgegen Art. 7 der Markenrechts Richtlinie 89/ 104/ EWG vorsehen, die von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Eine weltweite Erschöpfung ist somit ausgeschlossen.
Dadurch dass ein europäischer Markeninhaber Ware in die USA, also einem Gebiet außerhalb der EU bzw. EWR, exportiert hat, ist keine Erschöpfung seines
Markenrechts in der EU eingetreten. Der Markeninhaber ist nach wie vor allein berechtigt, die gekennzeichnete Ware ins Ausland auszuführen oder anders herum in den europäischen Wirtschaftsraum einzuführen und Dritten diese Praxis zu untersagen. In Art. 5 der Markenrechts Richtlinie 89/104 EWG ist das Recht des Markeninhabers geregelt, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Waren unter dem geschützten Zeichen einzuführen oder auszuführen.
Keine Erschöpfung des Markenrechts bei Inverkehrbringen außerhalb der Europäischen Union
Das Markenrecht an Bezeichnungen von Waren, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt worden sind und für die ein europäisches Markenrecht existiert wird nicht dadurch erschöpft, dass die markierte Ware erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes in den Verkehr gebracht worden ist (EUGH, Urteil vom 20.11.2001, C 414/99 ff.).
Demzufolge verletzt der Verkauf von innerhalb der EU produzierten und aus einem Nicht-EU-Staat reimportierten Markenprodukten Markenrechte des europäischen Markenrechtsinhabers. Der Inhaber des Markenrechts ist daher über sein Markenrecht berechtigt, den Reimport zu verbieten. In der Praxis droht daher neben einer berechtigten kostenpflichtigen Abmahnung zudem die Sicherstellung und Vernichtung der verbotswidrig reimportierten Waren durch den Zoll. Selbiges gilt natürlich für nicht genehmigte Importe eines ausländischen Herstellers in den europäischen Wirtschaftsraum.
Fazit
Der Import und Export zu Wiederverkaufszwecken gerade von bekannten Markenwaren sollte immer durch zuvor durchgeführte Recherchen flankiert werden. Viele Hersteller bieten in bestimmten Wirtschaftsräumen unter dem selben Markennamen Ware mit unterschiedlicher Qualität an. Gerade Europa ist dabei eine Hochpreisregion mit qualitativ besonders hochwertigen Waren. Die Hersteller und Markeninhaber versuchen natürlich eine Unterwanderung eines Hochpreismarktes mit minderwertigeren Waren zu vermeiden. Ein Indiz für diese Verkaufs- und Markentaktik ist z.B. ein misslungener Einkaufsversuch auf einer außereuropäischen Webseite als deutscher Kunde. Sofern dort eine Exportmöglichkeit verneint wird, sollte man hellhörig werden.
Karsten Prehm
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11 responses so far ↓
1 Steve // Okt 2, 2008 at 18:34
Genau das hatte ich in meinen vorherigen Kommentaren schon angemerkt: den Wiederverkauf von zuvor eingeführten Markenartikeln kann man getrost vergessen, dort ist man schnell einige tausend Euro Ra-Kosten und Strafzahlungen los.
Und noname-Produkte verkaufen sich nicht zu einem anständigen Preis.
Ergo: diese Webseite ist völlig unnütz.
2 Bierio // Okt 4, 2008 at 01:07
Diese Abmahnerei ist echt ein Kreuz, schlimm wofür man alle abgemahnt werden kann. Aber guter Artikel!
3 Daniel // Okt 4, 2008 at 09:28
schade Steve, dass wir dann in Zukunft auf deine Kommentare verzichten müssen.
…wo die mich doch immer so weiter gebracht haben…
schöner bericht! auf das Thema habe ich gewartet!
4 Importblog // Okt 4, 2008 at 09:32
Es gibt Menschen, die immer nur nach den Nachteilen und Haken suchen und andere, die aus den gegebenen Umständen das Beste machen und selber Verantwortung für ihren Erfolg übernehmen.
Steve, RA Prehm schreibt, dass der Import von arkenartikeln mit entsprechenden Recherchen verbunden sein sollte, nicht, dass er unmöglich ist. Aber das schreibe ich nicht für Dich, sondern für die Leute, die etwas erreichen wollen und können in ihrem Leben.
Liebe Grüße
Bastian
5 Hennes // Okt 6, 2008 at 10:33
Natürlich ist der Artikel von Steve unqualifiziert, aber dennoch trifft er einen Teil des Problems.
Verkauf von Markenware ist eingeschränkt/verboten.
Verkauf von no-name bringt keinen Erlös.
Das ist die Schwierigkeit des Import-Handels… Ich überlege gerade wie ich von jedem Hersteller erfahren will, ob ich diese Produkte importieren darf oder nicht…
6 Felix // Okt 7, 2008 at 13:54
Hi,
ich denke auch der IMport von Markenware wird in diesem Blog etwas zu unkritisch und unproblematisch dargestellt. Ich denke das liegt auch daran das der Autor noch nicht selbst das Pech hatte abgemahnt zu werden, richtig Bastian?
Das was du jetzt in Peking an Markenrechtsverletzungen an jeder Strassenecke siehst wird von den Meisten Leuten als absoluter Bagatelldelikt dargestellt…ist es leider nicht, es wird bestraft.
Mich wuerde interessieren ob Du, Bastian selbst Erfahrung damit gemacht hast?
Gruss,
Felix
7 Importblog // Okt 7, 2008 at 15:46
Hey Felix,
Du hast recht. Ich wurde noch nie abgemahnt. (Du etwa?)
Ich bin mir der Risiken in der Regel bewusst, wenn ich Unternehmen aufbaue oder Geschäfte jeglicher Art abwickle. Es ist nicht immer möglich jedes Risiko auszuschließen, aber wenn man die Risiken kennt, kann man ganz gut mit ihnen umgehen.
Ich schreibe absichtlich nicht so viel über das Thema, weil ich hier vor allem Möglichkeiten darstellen möchte. Es ist schwierig genug, sich dazu zu entschließen, sein Schicksal in die Hand zu nehmen und entgegen der mehrheitlichen Meinung ein eigenes Unternehmen aufzubauen.
Mit meiner Seite möchte ich Leute ermutigen, aktiv zu werden, auch wenn der Weg zur Selbstständigkeit mit Risiken und Schwierigkeiten verbunden ist.
Ich bin selber immer skeptisch geworden, ob ich wirklich Unternehmer sein möchte, als ich gelesen habe, was ich angeblich alles beachten muss. Irgendwann habe ich aber einfach angefangen, Dinge umzusetzen. Du kannst niemals alle Risiken abdecken und alles im voraus absichern.
Die, die anfangen erleiden vielleicht Rückschläge und treffen auf einige Probleme, aber im Gegensatz zum Rest haben sie wenisgtens die Chance auf Erfolg!
Bastian
Bastian
8 marius // Okt 7, 2008 at 17:09
hallo bastian,
bin seit einigen tagen begeisterter leser deiner seite. bin wie hennes am überlegen woher man infos bekommen könnte was man importieren darf ohne ein markenrecht (z.b. bei fanartikeln) zu verletzen. hast du da zufällig nen tipp?
weiter so!
9 Steve // Okt 8, 2008 at 01:52
Ich weiss, wovon ich rede.
Wir sind selbst Markenartikelhändler und fast jeder Hersteller scannt selbst oder über Mittelsmänner (RA-Kanzleien, eigene Vertriebsleiter) das Web nach Grau- bzw. Parallelimporten.
Lange Jahre war ich selbst Verkaufsleiter bei einem Hersteller, ich kenne also beide Seiten zur Genüge.
RA Prehm hat es in seinem Artikel doch klar ausgedrückt: “Demzufolge verletzt der Verkauf von innerhalb der EU produzierten und aus einem Nicht-EU-Staat reimportierten Markenprodukten Markenrechte des europäischen Markenrechtsinhabers. Der Inhaber des Markenrechts ist daher über sein Markenrecht berechtigt, den Reimport zu verbieten. In der Praxis droht daher neben einer berechtigten kostenpflichtigen Abmahnung zudem die Sicherstellung und Vernichtung der verbotswidrig reimportierten Waren durch den Zoll.”
Ich schwalle hier keine Nettigkeiten, sondern versuche mit drastischen Worten klarzumachen, dass solche Importe zum Scheitern verurteilt sind.
Manch ein Wettbewerber fühlt sich auch schnell auf den Schlips getreten, wenn ein neuer Konkurrent aus seinem Warenbereich den Markt betritt.
Ein kleiner Tipp an den Hersteller und einige Zeit später kommt Post vom RA…
Es kann eine Zeitlang gutgehen, aber was man am Ende zu zahlen hat, frist sämtliche Gewinne wieder auf.
10 Steve // Okt 8, 2008 at 02:38
Ach, und übrigens, wie willst Du sicher gehen, dass Du vom dahergelaufenen US-Händler auch Originalware und keine gefälschten Produkte erhältst?
Sollte der Hersteller Testkäufe machen und etwas derartiges feststellen, dann wird es richtig finster.
So etwas ist z.B. gerade “Brands4friends” widerfahren, die haben von ihrem UK-Großhändler gefälsche Markenklamotten erhalten und in D verkauft.
Ergebnis: Alles zurücknehmen, Retouren organisieren, den Kunden Geld erstatten, Unterlassungserklärung an Markeninhaber abgeben, Strafe zahlen und RA-Gebühren begleichen.
Den verantwortlichen Großhändler wirst Du dann wohl nicht mehr auf Schadenersatz verklagen können, weil Du den Vorschuss für Deinen RA nicht mehr aufbringen kannst oder der GH auch schon Pleite ist.
Diese Marktbereinigung findet jeden Tag statt, nur bekommen es Möchtegern-Markengrauimporteure eben nicht mit.
Mach lieber was Richtiges und werde Anwalt für intern. Vertragsrecht, Marken- oder Patentrecht
11 David // Okt 11, 2008 at 14:51
“Danach ist eine Geltendmachung der Markenbenutzungsverbotsrechte dann ausgeschlossen, wenn die Waren unter der Marke mit Zustimmung des Markeninhabers entweder im Inland, in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt jedoch nur, insoweit die markierte Ware innerhalb des Gebietes der EU reimportiert wird. Wird die Ware in einen Staat außerhalb der EU erstmals in den Verkehr gebracht, ist damit keine Erschöpfung verbunden”
Einfaches Beispiel hierfür dürfte der Reimport von KFZ darstellen, alles was bereits in der EU vertrieben wurde, kann Importiert werden. Dies entspricht auch der gängigen deutschen Rechtssprechung.
Vielen Dank für deinen Blog, du schreibst sehr informativ. Wenn Du interesse hast aus Brasilien Produkte einzuführen, kannst Du dich vertrauensvoll an mich wenden ;-)!
Liebe Grüße
David
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